Im Weihnachtstrubel fast etwas untergegangen ist die am 14. Dezember 2023 ergangene Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren des bulgarischen Obersten Verwaltungsgerichts zum immateriellen Schadensersatz wegen der Verletzung der Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten (Rechtssache C-340/21).
In einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen aus dem Jahr 2022 wollte das Landgericht Ravensburg vom EuGH wissen, ob der bloß kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt (14. Dezember 2023; Rechtssache C-456/22).
Unser Partner und Datenschutzexperte Philipp Spring hat sich beide Entscheidungen näher angesehen und die wichtigsten Erkenntnisse daraus nachfolgend kurz zusammengefasst: