Neues zum Recht auf Kopie nach der DSGVO

Neues zum Recht auf Kopie nach der DSGVO

Ende 2022 hat der Generalanwalt beim EuGH in einem vom österreichischen Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren seine Stellungnahme zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO erstattet (Rechtssache C 487/21). Es ging dabei insbesondere um die Fragen, welche Bedeutung der Begriff „Kopie“ in Abs. 3 dieses Artikels hat und wie dieses Recht auf Erhalt einer Kopie mit dem Recht auf Auskunft nach Abs. 1 verknüpft ist?

Hintergrund des Verfahrens ist, dass sich eine Unternehmensberatungsagentur, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert, im Zuge eines Auskunftsersuchens eines Betroffenen weigerte, eine Kopie der über ihn verarbeiteten Daten zu übermitteln. Die Agentur erteilte die angeforderten Auskünfte bloß in einer aggregierten Form; andere Unterlagen wie konkrete E Mails oder Datenbankauszüge wurden jedoch nicht übermittelt.

Das vorlegende österreichische Gericht muss in weiterer Folge feststellen, ob die Übermittlung der personenbezogenen Daten in Form einer Tabelle und einer zusammenfassenden Übersicht den Anforderungen von Art. 15 Abs. 3 DSGVO genügt oder, ob der Betroffene berechtigt ist, eine Kopie seiner personenbezogenen Daten in Form von Kopien oder Auszügen aus etwaiger Korrespondenz oder Inhalten von Datenbanken oder entsprechender Dokumentation zu erhalten.

Der Generalanwalt äußerte sich dazu wie folgt:

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO („Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“) eine Frage ist, die sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte zumindest in Österreich und Deutschland umstritten ist. So gibt es zwei Auffassungen die einander gegenüberstehen. Nach der engen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung gibt es kein eigenständiges Recht auf Erhalt von Dokumenten oder ähnliches. Die weite Auslegung begründet hingegen einen Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Dokumente oder sonstigen Datenträger. Darin wird neben dem Recht auf Auskunft nach Abs. 1 ein eigenständiges Recht auf Erhalt einer Kopie gesehen.

Die DSGVO gibt keinen Hinweis darauf, wie der Begriff Kopie auszulegen ist. Aus rein terminologischer Sicht bezeichnet der Ausdruck „Kopie“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift. Die fragliche Bestimmung legt im Übrigen ausdrücklich dar, dass die Kopie, die der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person zur Verfügung stellen muss, jene Kopie der „personenbezogenen Daten“ ist, die Gegenstand der Verarbeitung ist.

Im Gegensatz zur Kopie sind die Begriffe „personenbezogene Daten“ und Verarbeitung in Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DSGVO definiert. Eine Analyse des Wortlauts lässt somit die Feststellung zu, dass die „Kopie der personenbezogenen Daten“ eine getreue Wiedergabe dieser Daten sein muss. Die Vielfalt der Arten von Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sein können, bedeutet jedoch, dass je nach Art der verarbeiteten Daten und der Art der Verarbeitung eine Kopie dieser Daten verschiedene Formate wie Papierform, Audio- oder Videoaufzeichnungen, elektronisches Format oder andere Formate aufweisen kann.

In seiner Analyse kommt der Generalanwalt zum Schluss, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf Erhalt der Kopien von Dokumenten oder anderen Trägern, die personenbezogene Daten enthalten, verleiht. Zum anderen hat die betroffene Person jedoch kein Recht, andere als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie z. B. Informationen zu den für die Verarbeitung personenbezogener Daten verwendeten Kriterien, Modellen, internen (berechnungs- oder sonstigen) Regeln oder Verfahren, zu erhalten.

Der Verantwortliche soll der betroffenen Person jedoch alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Die betroffene Person ist somit in die Lage zu versetzen, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen.

Um der betroffenen Person die gänzliche Verständlichkeit der an sie übermittelten Informationen zu gewährleisten, kann es daher in bestimmten Fällen erforderlich sein, dieser Passagen von Dokumenten oder vollständige Dokumente oder Auszüge aus Datenbanken zu übermitteln. Die Analyse der Notwendigkeit, Dokumente oder Auszüge zur Verfügung zu stellen, um die Verständlichkeit der übermittelten Informationen zu gewährleisten, muss jedoch zwangsläufig von Fall zu Fall anhand der Art der Daten, die Gegenstand des Antrags sind, und des Antrags selbst vorgenommen werden.

Der Generalanwalt spricht sich jedoch eindeutig dagegen aus, dem Betroffenen ein allgemeines, eigenständiges Recht auf Zugang zu Kopien von Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken zuzuerkennen.

Es bleibt somit abzuwarten, ob sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwaltes anschließt. Sollte das der Fall sein, ist mit weiteren Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu rechnen. Dies betrifft insbesondere die oben gezeigte Analyse der Notwendigkeit, die die Verantwortlichen vor weitere datenschutzrechtliche Herausforderungen stellt.

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Dr. Philipp Spring

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