Datenschutzbehörde: Nicht alle Handydaten sind personenbezogene Daten

Datenschutzbehörde: Nicht alle Handydaten sind personenbezogene Daten

Die Datenschutzbehörde (DSB) hat im Oktober 2021 entschieden, dass Standortdaten und manche Verkehrsdaten keine personenbezogenen Daten sind und deshalb von einem Telekommunikationsanbieter auch nicht nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beauskunftet werden müssen. Das wurde vor allem damit begründet, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass nicht auch eine andere Person als der Auskunftswerber das Mobiltelefon genutzt hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im März 2020 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an seinen Mobilfunkbetreiber. Er begehrte ausdrücklich die Beauskunftung seiner Verkehrsdaten („Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden“) und Standortdaten („Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der

Endeinrichtung eines Benutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben.“). Trotz einer erneuten Anfrage erhielt der Beschwerdeführer keine Informationen bzw. Unterlagen dazu. Aus diesem Grund erhob der Beschwerdeführer im Juni 2020 eine Beschwerde an die DSB wegen unvollständiger Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.

Der Beschwerde wurde jedoch nicht stattgegeben, da die DSB wie eingangs erwähnt der Ansicht ist, dass Verkehrs- und Standortdaten keine personenbezogenen Daten sind. Schließlich könne ein Nutzer nicht nachweisen, dass der Anschluss ausschließlich von ihm genutzt wird. Dazu ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer eine eidesstättige Erklärung darüber vorgelegt hat, dass das Mobiltelefon ausschließlich von ihm privat genutzt wird. Nach Ansicht der DSB (unter Berufung auf seine bisher dazu ergangene Entscheidung (DSB-D122.418/0002-DSB/2016 vom 15.04.2016 und DSB-D122.616/0006-DSB/2016 vom 27.3.2017) ändere sich daran jedoch nichts, weil „[…] auch dadurch kein objektiver, d.h. für jedermann nachvollziehbarer, Nachweis erbracht wird, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt des von ihm angegebenen Zeitraums tatsächlicher Nutzer des Endgeräts war.“ Die Behörde geht somit offensichtlich davon aus, dass ein Beweis des Gegenteils, dass nämlich das Handy ausschließlich vom Vertragsinhaber genutzt wird, überhaupt nicht möglich ist. In Anbetracht der Tatsache, dass heutzutage fast jeder ein eigenes Handy besitzt, ist es zweifelhaft, ob die von der Behörde herangezogene Argumentation/Begründung tatsächlich aufrechterhalten werden kann.

Auch im Hinblick auf die Verkehrsdaten – mit Ausnahme eines Einzelverbindungsnachweises – wurde dem Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers von der Behörde unter Berufung auf seine Entscheidung vom 27.03.2017 eine Abfuhr erteilt. Darin hat die DSB – noch nach der alten Rechtslage und vor Gültigkeit der DSGVO – unter Verweis auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) ausgesprochen, dass der „Einschränkung der Auskunftserteilung im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmung des § 99 Abs 5 TKG 2003 der Vorzug gegenüber dem in § 26 Abs. 1 DSG 2000 festgelegten allgemeinen Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers zu geben“ ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass unter dem Regime der DSGVO diese Spruchpraxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und ein Anwendungsvorrang der DSGVO vor nationalem Recht bestehe. Die Betroffenenrechte der DSGVO dürfen laut Beschwerdeführer nicht durch die Bestimmungen des TKG, welche die e-Privacy-Richtline umsetzt, beschränkt werden. Dies insbesondere deshalb, da die e-Privacy-Richtline überhaupt keine Regelung zu den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten vorsieht, weshalb keine Sonderbehandlung von Mobilfunkanbietern in diesem Zusammenhang erfolgen darf. Dieser Argumentation ist die DSB jedoch nicht gefolgt.

Der Beschwerdeführer hat eine Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit die bisherige Spruchpraxis der DSB korrigiert wird. Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.

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Dr. Philipp Spring