Neues aus der Welt des Markenrechts

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EuGH: Produkthaftung des Markeninhabers als Quasihersteller

Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der finnischen Versicherungsgesellschaft Fennia und der niederländischen Koninklijke Philips NV darüber zu entscheiden, ob Philips nach dem Produkthaftungsgesetz für den Schaden haftet, der durch eine mit ihrer Marke versehene und von ihrer Tochtergesellschaft (Saeco) hergestellte Kaffeemaschine verursacht wurde (EuGH 7.7.2022, C‑264/21). Auf der Kaffeemaschine und ihrer Verpackung waren sowohl die Zeichen Philips als auch Saeco angebracht. Die auf der Kaffeemaschine angebrachte CE-Kennzeichnung war mit dem Zeichen Saeco versehen, zudem war eine italienische Adresse und der Hinweis „Made in Romania“ angegeben. 

Nach Ansicht des vorlegenden finnischen Gerichts war unklar, was unter „jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, ob neben dem Anbringen der Marke sonstige Kriterien erforderlich sind, damit der Markeninhaber als (Quasi-)Hersteller des fraglichen Produkts anzusehen ist oder, ob bestimmte Faktoren, die für einen Haftungsausschluss sprechen, in Betracht gezogen werden können, wie etwa der Umstand, dass die Angaben auf dem Produkt deutlich zeigen, dass der Hersteller ein anderes Unternehmen als der Markeninhaber ist. 

Der EuGH führte aus, es ergebe sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Bestimmung, dass eine Beteiligung der Person, die sich als Hersteller ausgibt, am Herstellungsprozess des Produkts für deren Einstufung als „Hersteller“ im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist. Daher kann die Festlegung des Kreises der haftenden Personen nicht von der Festsetzung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden.

Das Anbringen von Erkennungszeichen begründet somit bereits die Eigenschaft eines „Herstellers“. Mit der Bestimmung wird aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen das Ziel verfolgt, die Last, den tatsächlichen Hersteller des fraglichen fehlerhaften Produkts ermitteln zu müssen, zu lindern.

Außerdem erweckt jene Person, die ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, den Eindruck, am Herstellungsprozess beteiligt bzw. dafür verantwortlich zu sein. Demnach läuft die Verwendung dieser Angaben darauf hinaus, dass diese Person ihre Bekanntheit nutzt, um das fragliche Produkt in den Augen der Verbraucher attraktiver zu machen. Das rechtfertigt es, dass sie als Gegenleistung wegen dieser Verwendung haftbar gemacht werden kann.

Aufgrund des Wortlautes der Entscheidung wäre vermutlich eine Haftung von Philips als Quasihersteller vom EuGH auch dann angenommen worden, wenn auf der Kaffeemaschine ein eindeutiger Hinweis auf den Hersteller (z.B. hergestellt von Saeco) angebracht gewesen wäre. Darüber hatte der EuGH jedoch nicht zu entschieden.

Es besteht somit bei der Verwendung mehrerer Marken das Risiko, dass auch im Falle eines aufklärenden Hinweises auf den tatsächlichen Hersteller, der nicht-herstellende Markeninhaber als Quasi-Hersteller in Anspruch genommen wird.

Italien: Markenverletzung von NFTs

Im 19. Juli 2022 hat ein Gericht in Rom eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller von NFTs erlassen, auf denen ein ehemaliger Fußballspieler des italienischen Fußballvereins Juventus FC abgebildet war (Entscheidung vom 20.07.2022, Rechtssache Nr. 32072/2022). Dabei wurden ohne Genehmigung von Juventus FC die eingetragenen Marken des Turiner Fußballvereines verwendet. Die Entscheidung (mittlerweile rechtskräftig) dürfte die erste seiner Art im Hinblick auf die Durchsetzung von Markenrechten bei NFTs in Europa sein.

Das erkennende Gericht hielt in seiner Entscheidung unter anderem fest, dass die Juventus-Marken bekannt sind und es nicht notwendig sei, zu prüfen, ob eine Markeneintragung konkret in Bezug auf „digitale Objekte“ oder sogar auf “von NFT zertifizierte digitale Objekte” vorliegt. Vielmehr reiche es aus, dass die Juventus-Marken in jedem Fall in Klasse 9 der Nizzaer Klassifikation in Bezug auf “digitale herunterladbare Veröffentlichungen” eingetragen sind. Damit scheint das Gericht der gängigen Auffassung zu folgen, dass eine Eintragung in Klasse 9 für nicht bekannte Marken erforderlich ist, um Schutz gegen verletzende NFTs zu erhalten.

Der Hersteller der NFTs hätte neben der Einwilligung des betroffenen (ehemaligen) Juventus-Spielers zur Verwendung seines Bildnisses jedenfalls auch eine Genehmigung für die Verwendung der in diesem Bild dargestellten Marken einholen müssen, da die digitalen Spielerkarten zum Verkauf bestimmt waren. Das führt gleichzeitig zu einer wichtigen Erkenntnis, nämlich, dass NFTs – im Vergleich zu den darauf abgebildeten Bildern und Daten – rechtlich autonom zu betrachten sind und scheint sich damit die Theorie der Trennung von Inhalt und Zertifikat zu nutzen. Als praktische Konsequenz stellt das Gericht fest, dass die erlassene einstweilige Verfügung sowohl die digitalen Inhalte, einschließlich das Bild des Spielers mit den Juventus-Marken, aber auch die NFTs selbst betrifft.

Selbst wenn das Gericht einige Klarstellungen im Hinblick auf NFTs machen konnte, bleibt offen, wie die einstweilige Verfügung in der Praxis vollstreckt werden kann (z.B. gegenüber Plattformen, die die NFTs hosten).

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Dr. Philipp Spring