Wake Me Up BEfre Semptember Ends

Wake Me Up Before September Ends

Was haben ein österreichischer Datenschutzaktivist und der Premierminister des Vereinigten Königreichs gemeinsam?

Beide bringen – der eine weniger unerwartet, der andere umso mehr – frischen Wind in die IP/Datenschutz-Szene.

Verwendung neuer SCCs

Max Schrems, der bekannte österreichische Datenschützer, brachte, wie bereits allen bekannt, das Privacy-Shield-Abkommen, das den ungehinderten Datenfluss zwischen der EU und den USA sicherte, zu Fall. Ein Datentransfer aus der EU/EWR in die USA ist somit nur vorbehaltlich geeigneter Garantien zulässig, da die USA über keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO verfügt. Zuletzt gab es einen solchen für das Vereinigte Königreich. Bereits in der Vergangenheit war das Mittel der Wahl für den Drittstaatentransfer die Verwendung von sogenannten Standardvertragsklauseln („Standard Contractual Clauses“ – „SCCs“) Dabei handelt es sich um Mustervereinbarungen zur Bereitstellung angemessener Garantien für Datenübermittlungen in Drittländer, die von der Europäischen Kommission genehmigt wurden.

Bedingt durch die Anforderungen der DSGVO sowie der Vorgaben aus dem Schrems-II-Urteil vom Juli 2020 war es notwendig geworden, die doch schon in die Jahre gekommenen SCCs (diese stammen aus 2001/2004 bzw. 2010) durch neue modernisierte Klauseln zu ersetzen. Anfang Juni 2021 wurden die neuen SCCs von der Europäischen Kommission angenommen. Diese bestehen aus vier Modulen, die folgende Datenübermittlungen vorsehen: Verantwortlicher-Auftragsverarbeiter, Verantwortlicher-Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter-Auftragsverarbeiter und Auftragsverarbeiter-Verantwortlicher.

Bei der Verwendung von SCCs sind folgende Fristen zu beachten, wobei eine bereits unmittelbar bevorsteht:

  • bei Neuverträgen sind bereits ab dem 27. September 2021 verpflichtend die neuen SCCs zu verwenden;
  • Altverträge müssen bis 27. Dezember 2022 auf die neuen SCCs umgestellt werden.

Wichtig ist, dass die neuen SCCs – im Gegensatz zu den alten Klauseln – nicht mehr unreflektiert verwendet werden können, sondern es muss vorab eine Datentransfer-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Verwendung der neuen SCCs sind vor allem die Empfehlungen des Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) zu beachten. Die Folgeabschätzung ist entsprechend zu dokumentieren und muss über Anforderung der zuständigen Datenschutzbehörde vorgelegt werden.

Da die Implementierung der neuen SCCs mit einer Risikoabwägung und Einzelfallbeurteilung verbunden ist, empfehlen wir in Abstimmung mit Datenschutz-Professionisten praktikable Umsetzungsmethoden zu entwickeln. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich beratend zur Seite.

Marken- und Designschutz im Vereinigten Königreich

Boris Johnson, der unter dem Schlagwort „GET BREXIT DONE“ den Austritt des Vereinigten Königreichs voranpeitschte und letzten Endes durchsetzte, wird dabei wahrscheinlich im Entferntesten an die Auswirkungen des Brexits auf den Marken- und Designschutz (Geschmacksmuster) von Unionsmarken bzw. EU-Geschmacksmustern gedacht haben.

Prinzipiell gilt ja, dass Inhaber von registrierten Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern („GGM“,) mit Ende der Brexit-Übergangszeit (ab 1. Januar 2021) automatisch eine „UK-Marke“ bzw. ein „UK-Designrecht“ erhalten haben. Für Unionsmarken- und GGM-Anmeldungen, die am 31. Dezember 2020 anhängig waren, wurden jedoch solche Rechte nicht automatisch gewährt.

Für solche zum Stichtag noch anhängigen Anmeldungen müssen Unternehmen bis einschließlich 30. September 2021 eine Marke/Design im Vereinigten Königreich anmelden. Wird dies nicht fristgerecht getan, so verliert man die Möglichkeit sich auf die Priorität der Unionsanmeldung zu berufen. Für betroffene Designs könnte sogar die Gefahr bestehen, aufgrund des Neuheitskriteriums nach dem 30. September 2021 gar keinen Schutz mehr im Vereinigten Königreich erlangen zu können.

Dementsprechend raten wir jedenfalls, einen Blick in Ihr Marken/Design-Portfolio zu werfen und bei Bedarf eine entsprechende Anmeldung im Vereinigten Königreich zu veranlassen. Gerne können wir Ihnen mit unserer Expertise im Rahmen einer internationalen Registrierung, aber auch mit unserem Netzwerk an britischen Kollegen behilflich sein.


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Dr. Philipp Spring